Grundsteuer
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In Brandenburg haben rund 280.000 Grundstückseigentümer Einspruch gegen die neue Grundsteuerberechnung eingelegt. Finanzminister Crumbach bestätigte kürzlich diese Zahl und erklärte, dass es dabei verschiedene Gründe gebe. Einige Eigentümer bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit der Neuberechnung, andere kritisieren die fehlerhafte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben. Die Erfolgsaussichten dieser Einsprüche sind allerdings begrenzt.

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Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bestätigen Verfassungsmäßigkeit

Im Dezember 2024 fällte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zwei wichtige Urteile (Az.: 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23). Diese bestätigen, dass das Bundesmodell der Grundsteuerbewertung in Brandenburg verfassungsgemäß ist. Damit stehen die Chancen für erfolgreiche Einsprüche schlecht, es sei denn, es liegt ein konkreter Berechnungsfehler vor.

Warum war die Reform notwendig?

Die Reform wurde notwendig, weil die frühere Berechnung auf veralteten Einheitswerten von 1964 in Westdeutschland und 1935 in Ostdeutschland beruhte. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018, dass eine neue Berechnungsmethode bis 2025 eingeführt werden muss. Die Länder konnten entweder das Bundesmodell übernehmen oder eine eigene Berechnungsmethode entwickeln. Brandenburg entschied sich für das Bundesmodell, das auf einem wertabhängigen Verfahren basiert. Hierbei spielen Grundstückswerte, Immobilienarten und durchschnittliche Nettokaltmieten eine entscheidende Rolle.

Grundsteuerbescheide und offene Fragen für Eigentümer

Die neue Grundsteuer setzt sich aus drei Faktoren zusammen:

  • Grundstückswert, basierend auf dem Bodenrichtwert und der Immobilienart
  • Steuermesszahl, ein gesetzlicher Multiplikator (bei Wohnimmobilien niedriger als bei Gewerbeobjekten)
  • Hebesatz, der von den Kommunen festgelegt wird

Eigentümer mussten bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Darin machten sie Angaben zur Grundstücksgröße, dem Bodenrichtwert, dem Gebäudetyp und der Nutzung. Diese Daten dienen als Grundlage für den neuen Grundsteuerwertbescheid, der für alle folgenden Berechnungen bindend ist.

Trotzdem warten viele Eigentümer noch immer auf ihren eigentlichen Grundsteuerbescheid, aus dem sich die tatsächliche Zahlungsverpflichtung ergibt. Einige Gemeinden haben daher bereits angekündigt, die Grundsteuer erst Ende März 2025 einzuziehen, um den Betroffenen mehr Zeit zur Prüfung zu geben.

Änderungspflichten und neue Fristen für Eigentümer

Die Reform bringt zusätzliche Verpflichtungen für Eigentümer mit sich. Seit dem 1. Januar 2022 gibt es eine Anzeigepflicht, wenn sich wesentliche Änderungen an einem Grundstück ergeben haben, z. B.:

  • Bauliche Veränderungen oder Neubauten
  • Änderung der Nutzung (z. B. Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum)
  • Grundstücksverkäufe oder Teilungen

Für solche Änderungen gilt eine Meldepflicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Änderung erfolgte. Für Änderungen aus den Jahren 2022 und 2023 wurde die Frist allerdings auf den 31. Dezember 2024 verlängert. Änderungen aus 2024 müssen bis zum 31. März 2025 gemeldet werden.

Das Finanzamt überprüft nach Eingang der Änderungsanzeigen, ob eine neue Wertfortschreibung erforderlich ist. Erst wenn sich der Grundstückswert um mehr als 15.000 Euro ändert, erfolgt eine Anpassung.

Nächste Neubewertung im Jahr 2029 geplant

Die Reform der Grundsteuer ist nicht endgültig abgeschlossen. Zum Stichtag 1. Januar 2029 müssen Grundstückseigentümer erneut eine Grundsteuererklärung abgeben. Damit beginnt eine neue Bewertungsrunde, da die Hauptfeststellung dann sieben Jahre zurückliegt. Welche gesetzlichen Regelungen zu diesem Zeitpunkt gelten werden, ist derzeit noch offen.

Grundstückseigentümer in Brandenburg sollten daher ihre Grundsteuerbescheide genau prüfen und Fristen einhalten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Quelle: barnim-aktuell.de